Satzung
Satzung der FRANKFURTER TAFEL e.V.
Beschlossen auf der Gründerversammlung am 06.03.1995 Einschließlich der Satzungsänderungen vom 02.06.1997 Einschließlich der Satzungsänderungen vom 20.06.2002 Einschließlich der Satzungsänderungen vom 13.10.2005 Einschließlich der Satzungsänderungen vom 25.09.2008 Einschließlich der Satzungsänderungen vom 16.05.2017
Einschließlich der Satzungsänderungen vom 03.09.2025
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen FRANKFURTER TAFEL e.V.
2. Er hat den Sitz in Frankfurt am Main.
3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter VR 10663 eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere durch die Unterstützung der Belange der bedürftigen Allgemeinheit gemäß § 53 Abgabenordnung, einschließlich – aber nicht ausschließlich – Obdach- und Wohnsitzloser, Drogenabhängiger sowie sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Erfüllung nachfolgender Aufgaben verwirklicht:
a) die Beschaffung verwendungsfähiger Lebensmittel und sonstiger Gegenstände des täglichen Bedarfs und der körperlichen Hygiene,
b) die unmittelbare und mittelbare Ausgabe der unter a) genannten Güter an den in § 53 Abgabenordnung genannten Personenkreis, sowie an Obdachlosen- und Wohnsitzlosenheime, Drogen- und Aidshilfeeinrichtungen, Kinder- und Jugendanstalten, kirchliche Ausgabestellen sowie andere gemeinnützig tätige Organisationen,
c) die Beschaffung von Geld- und Sachspenden sowie von Fördermitteln zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins,
d) die Öffentlichkeitsarbeit zur Situation betroffener Personen nach § 53 Abgabenordnung sowie der Arbeit des Vereins.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende bzw., falls verhindert, sein/ihr Stellvertreter/in binnen 1 Monat.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Halbjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann darüber.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Finanzen
1. Der Verein finanziert sich durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, öffentliche Fördermittel, Stiftungs- und Nachlasszuwendungen sowie durch Empfang gerichtlich beschlossener oder amtlich angeordneter Straf- und Bußgeldzahlungen oder Geldauflagen von Dritten.
2. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG erhalten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Schatzmeister/in sowie – als erweiterter Vorstand – zwei Beisitzer/innen.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen sowie Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seiner Unterstützung und über die Beisitzer nach § 8 Abs. 1 der Satzung hinaus, jederzeit bis zu weitere 3 Beisitzer berufen und auch wieder abberufen. Diese weiteren Beisitzer und der/die Geschäftsführer/in sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen; ihnen steht kein Stimmrecht zu.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Werktagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 30% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n; wenn er/sie verhindert ist, durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Dabei muss eine Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. Gleichzeitig muss die Tagesordnung bekanntgegeben werde.
Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens, es gilt das Datum des Poststempels.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) Aufgaben des Vereins
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
c) Beteiligung an Gesellschaften
d) Aufnahme von Darlehen ab € 20.000,–
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
f) Anzahl der Beisitzer/innen im Vorstand nach § 8 Abs. 1 der Satzung
g) Mitgliedsbeiträge und Beschluss über eine Beitragsordnung
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
j) Wahrnehmung aller sonstigen, der Mitgliederversammlung in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig durch die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied – welches das 16. Lebensjahr vollendet hat – hat eine Stimme.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen. Wird dadurch der Wille der Mitgliederversammlung nicht eindeutig erkennbar, hat eine Auszählung der Stimmen zu erfolgen. Auf Wunsch – wobei der Wunsch eines stimmberechtigten Mitgliedes ausreichend ist – erfolgt die Abstimmung geheim.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung anzufertigen, dass insbesondere die Anwesenheitsliste, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthält. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und kann von jedem Vereinsmitglied auf der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen werden.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jederzeit an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand muss diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen.
2. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt war.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er muss diese Satzungsänderung alsbald schriftlich allen Vereinsmitgliedern mitteilen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Im Falle der Auflösung beruft die Mitgliederversammlung den gesamten bisherigen Vorstand des Vereins ab und bestellt nach den Regelungen über die Bestellung des Vorstandes einen oder mehrere Liquidatoren. Die Liquidatoren vertreten den Verein nur gemeinschaftlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Frankfurter Tafel Stiftung, die es ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Den Beschluss darüber hat der Vorstand, im Falle der Auflösung die Liquidatoren, zu fassen. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzende/r
Die Mitglieder des Vereins können aufgrund besonderer Verdienste von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Darüber hinaus können ehemalige Vorstandsmitglieder des Vereins von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden haben keine Organstellung.
Die männliche Form in unseren Texten schließt alle Geschlechter ein und dient der sprachlichen Vereinfachung.
