Satzung der FRANKFURTER TAFEL e.V.

Beschlossen auf der Gründerversammlung am 06.03.1995
Einschließlich der Satzungsänderungen vom 02.06.1997
Einschließlich der Satzungsänderungen vom 20.06.2002
Einschließlich der Satzungsänderungen vom 13.10.2005
Einschließlich der Satzungsänderungen vom 25.09.2008
Einschließlich der Satzungsänderungen vom 16.05.2017

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen FRANKFURTER TAFEL e.V.
  2. Er hat den Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 (gb3 §§ 51 ff AO). Zweck des Vereins ist, sich für die Belangen der Obdach- und Wohnsitzlosen, für Drogenabhängige und Aidsinfizierte sowie für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche einzusetzen. Es werden ausschließlich Personen im Sinne des § 53 AO unterstützt.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung und Verteilung von Speisen und Getränken und sonstigen Sachgegenständen an den genannten Personenkreis. Zu diesem Zweck verteilt der Verein Lebensmittel und Sachgegenstände an:

    – Obdachlose- und Wohnsitzlosenheime
    – Drogen- und Aidshilfestellen
    – Kinder- und Jugendanstalten
    – (im Folgenden gemeinsam auch „Bedürftige-Einrichtungen“ genannt)

    Als Empfänger kommen nur Körperschaften i. S. d. Körperschaftssteuergesetzes und juristische Personen des Öffentlichen Rechts in Betracht.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    – die Akquisition von Nahrungsmittelrohstoffen, halbfertigem und fertigem Essen bei Spendern (Hersteller, Händler, Gastwirte)
    – die Zubereitung von Essen aus gespendetem Material
    – die Verteilung der Essen sowohl direkt an die Obdachlosen, Wohnsitzlosen und sonstige Bedürftigen als auch an Wohlfahrtseinrichtungen zur Weitergabe an bedürftige Personen
    – die Durchführung von Veranstaltungen mit Obdachlosen, Wohnsitzlosen und sonstigen Bedürftigen
    – Öffentlichkeitsarbeit zur Situation der Betroffenen und zur Arbeit des Vereins
    – den Zukauf von Lebensmitteln und deren Verteilung an Obdachlose, Wohnsitzlose und sonstigen Bedürftige, sofern der Kauf von Lebensmitteln durch den Spendenden erfolgt und an die Frankfurter Tafel weitergegeben wird (Sachspende) und/oder für Projekte und Anlässe (z.B. Kinder- und Seniorenprojekte, Weihnachtsfeier, Tafeltag u.s.w.) genutzt wird und/oder dies für die hinreichende Versorgung der Bedürftigen und der Bedürftige-Einrichtungen dringend erforderlich erscheint.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der/die Vorstandsvorsitzende bzw., falls verhindert, sein/ihr Stellvertreter/in binnen 1 Monat.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Halbjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann darüber.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Finanzen

Der Verein finanziert sich durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls öffentliche Fördermittel oder Straf- und Bußgeldzahlungen Dritter.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Schatzmeister/in sowie zwei Beisitzer/innen.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen sowie Arbeitsverträge abzuschließen und zu kündigen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit
    beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 5 Werktagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 30% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n; wenn er/sie verhindert ist, durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Dabei muss eine Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen eingehalten werden. Gleichzeitig muss die Tagesordnung bekanntgegeben werde. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens, es gilt das Datum des Poststempels.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

    (a) Aufgaben des Vereins
    (b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    (c) Beteiligung an Gesellschaften
    (d) Aufnahme von Darlehen ab € 20.000,–
    (e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    (f) Anzahl der Beisitzer/innen im Vorstand
    (g) Mitgliedsbeiträge und Beschluss über eine Beitragsordnung
    (h) Satzungsänderungen
    (i) Auflösung des Vereins

  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig durch die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jederzeit an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand muss diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen.
  2. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt war.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er muss diese Satzungsänderung alsbald schriftlich allen Vereinsmitgliedern mitteilen.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Frankfurter Tafel Stiftung, die es ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzende/r

Die Mitglieder des Vereins können aufgrund besonderer Verdienste von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Darüber hinaus können ehemalige Vorstandsmitglieder des Vereins von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden haben keine Organstellung.

Die männliche Form in unseren Texten schließt alle Geschlechter ein und dient der sprachlichen Vereinfachung.